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Mietrecht: Wer muss Schönheitsreparaturen zahlen?
20.02.2022 08:48

Mietrecht: Wer muss Schönheitsreparaturen zahlen?

"Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter", diese Klausel findet sich heute in fast jedem Mietvertrag. Eine solche Regelung ist allerdings nicht immer wirksam. Was Sie als Mieter zum Thema Renovieren und Reparieren unbedingt wissen sollten.

Grundsätzlich ist zwar der Vermieter für fällige Renovierungen der Wohnung zuständig, soweit sie durch vertragsgemäßen Gebrauch verursacht sind, das regelt § 538 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Zu Klein- und Schönheitsreparaturen kann er im Mietvertrag allerdings den Mieter verpflichten. Dazu zählen das Streichen von Wänden und Zimmerdecken in regelmäßigen Abständen, das Streichen von Heizkörpern einschließlich Heizungsrohren, von Innentüren sowie Fenstern und Außentüren von innen. Auch zu Reparaturen an Wasserhähnen, Fenster- und Türverschlüssen, Rollläden, Steckdosen, Lichtschaltern usw. kann der Mieter vertraglich verpflichtet werden. Verlangt die Klausel im Mietvertrag allerdings weitere Leistungen, ist sie insgesamt unwirksam und der Mieter muss gar nicht renovieren oder reparieren. Außerdem muss ein angemessener Höchstbetrag vereinbart sein, bis zu dem Kosten für Klein- und Schönheitsreparaturen vom Mieter zu übernehmen sind. Zulässig ist nach Auffassung der Gerichte eine Mieterbeteiligung von nicht mehr als 80 bis 100 Euro je Kleinreparatur und eine Kostenbegrenzung auf insgesamt nicht mehr als 6 bis 8 Prozent der Jahreskaltmiete.

War die Wohnung beim Einzug unrenoviert, braucht man sie auch beim Auszug nicht streichen oder neu tapezieren, egal was im Mietvertrag steht. Ausnahme: Der Vermieter hat beim Einzug einen angemessenen finanziellen Ausgleich für die nicht erfolgte Renovierung gewährt. Echte Schäden, die man als Mieter verursacht hat, muss man aber in jedem Fall ausbessern. Das gilt beispielsweise für von der Katze zerkratzte Türrahmen oder für beschädigte Verglasungen. Reparaturen an der Bausubstanz sind aber grundsätzlich Sache des Vermieters. Tipp: Fotografieren Sie die Wohnung beim Ein- und Auszug und benennen Sie Zeugen, so können Sie den Renovierungszustand im Streitfall leicht beweisen.

(Quelle: Promakler Media (FT) / Kategorie: Allgemeines / Bild: stux@pixabay)

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