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Regelmäßige Mieterhöhung: Was ist erlaubt?
20.09.2022 00:09

Regelmäßige Mieterhöhung: Was ist erlaubt?

Immer mehr Mietverträge sehen regelmäßige Mieterhöhungen vor. Zwei Arten sind zulässig: Staffelmietvertrag und Indexmietvertrag. Beide Varianten müssen schriftlich im Mietvertrag geregelt sein, dabei sind bestimmte Regeln einzuhalten. Was Mieter und Vermieter zum Thema jetzt wissen sollten.

In so genannten Staffelmietverträgen wird vorab festgelegt, wann und in welcher Höhe die Miete künftig automatisch steigen wird. Um wieviel die Miete jeweils teurer wird, muss als Geldbetrag im Mietvertrag ausgewiesen sein. Eine pauschale Klausel, wonach die Miete jedes Jahr um fünf Prozent steigt, ist also unwirksam. Ist eine Staffelmiete einmal vereinbart, kann der Vermieter keine weiteren Mieterhöhungen verlangen, auch nicht wegen einer unerwartet hohen Inflationsrate. Mietwucher ist selbstverständlich auch in Staffelmietverträgen nicht erlaubt, in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten ist die Mietpreisbremse einzuhalten. Danach darf bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen die Miete höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Außerdem gilt die Kappungsgrenze: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um nicht mehr als 20 Prozent bzw. je nach Gebietsregelung um höchstens 15 Prozent steigen.

Indexmietverträge sehen regelmäßige Mieterhöhungen entsprechend der Inflationsrate vor. Beträgt die Inflation zum Beispiel fünf Prozent, kann auch die Miete um bis zu fünf Prozent steigen. In Zeiten hoher Preissteigerungsraten hat man als Mieter daher mit kräftigen Mieterhöhungen zu rechnen. Der Vermieter muss den Mieter informieren, wie sich der vom Statistischen Bundesamt ausgewiesene Verbraucherpreisindex entwickelt hat, in entsprechender Höhe darf die Mietsteigerung ausfallen. Die neue Miete muss dann ab dem übernächsten Monat gezahlt werden, der auf die Mitteilung folgt. Der Vermieter muss die Erhöhung schriftlich geltend machen, zum Beispiel per Brief, E-Mail, SMS oder WhatsApp, eine mündliche Aufforderung reicht nicht aus. Wichtig: Wie beim Staffelmietvertrag darf auch beim Indexmietvertrag die Erhöhung höchstens einmal jährlich erfolgen, auch Indexmietverträge dürfen nicht gegen Mietpreisbremse und Kappungsgrenze verstoßen.

(Quelle: Promakler Media (FT) / Kategorie: Allgemeines / Bild: ThorstenF@pixabay)

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