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Schnee und Eis auf dem Gehweg: Was Anwohner wissen müssen
  • HARTMUT NAUJOK
  • Schnee und Eis auf dem Gehweg: Was Anwohner wissen müssen
25.01.2016 22:09

Schnee und Eis auf dem Gehweg: Was Anwohner wissen müssen

Sobald es im Winter schneit und friert, steigt die Zahl der Fußgängerunfälle deutlich an. Wenn jemand stürzt und sich verletzt, weil man als Anlieger seine Räum- und Streupflicht für den Gehweg missachtet, muss man mit hohen Schadenersatzforderungen rechnen. Nur mit der richtigen Haftpflichtversicherung ist man finanziell auf der sicheren Seite.

Städte und Gemeinden übertragen die Räum- und Streupflicht für Fußgängerwege in der Regel per Satzung auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke. Für Hausbesitzer bedeutet das: Der Bürgersteig vor dem Grundstück ist von Eis und Schnee freizuhalten, so dass Fußgänger bei normalem Verhalten sicher passieren können. Bei andauerndem Schneefall muss im Lauf des Tages auch mehrfach geräumt und gestreut werden. In den meisten Kommunen reicht es aus, den Gehweg zwischen 7 und 20 Uhr auf einer Breite von 1,20 m freizuhalten. An Sonn- und Feiertagen beginnt die Räumpflicht meist zwei Stunden später, genaue Auskunft erteilt die Stadtverwaltung. Wichtig zu wissen: Eigentümer vermieteter Gebäude können die Räumpflicht auf ihre Mieter übertragen, dies muss allerdings von Anfang an im Mietvertrag so vereinbart sein. Mieter können auch über die allgemeine Hausordnung zum Räumen verpflichtet werden, wenn diese Bestandteil des Mietvertrags ist. Schneeschaufeln und Streugut muss aber in jedem Fall der Hauseigentümer zur Verfügung stellen. Außerdem muss er kontrollieren, ob seine Mieter ihrer Streu- und Räumpflicht tatsächlich nachkommen, sonst ist auch er im Ernstfall schadenersatzpflichtig.

Als Eigentümer eines selbst genutzten Wohnhauses sind Sie mit einer privaten Haftpflichtversicherung wirksam vor dem Kostenrisiko geschützt, falls Sie Ihre Räum- und Streupflicht verletzen und deswegen jemand zu Schaden kommt. Auch für Mieter mit vertraglich übertragener Räumpflicht reicht eine einfache private Haftpflichtversicherung aus. Vermieter, die mehr vermieten als eine Wohneinheit im sonst selbst genutzten Haus, brauchen eine einer spezielle Gebäude-Haftpflichtversicherung. Tipp: Als Vermieter dürfen Sie den Beitrag für die Gebäude-Haftpflichtversicherung anteilig als Betriebskosten auf Ihre Mieter umlegen.

(Quelle: Aragon Media (FT) / Bild: zdenet@pixabay)

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